Unterhaltsrechner 2020 Österreich

Dr. Riess Rechtsanwälte - Unterhaltsrechner 2020 Österreich

Als Scheidungsanwalt in Wien haben wir den Begriff Erwachsenen-Scheidung bei Riess Rechtsanwälte für eine besondere Art des einvernehmlichen und auch strittigen Scheidungsverfahrens geprägt. Dabei ist es uns – und Ihnen – wichtig, dem Partner auch in der Phase der Scheidung wertschätzend zu begegnen. Die Durchsetzung Ihrer Rechte stellt für uns von Riess Rechtsanwälte immer eine sachliche und professionelle Auseinandersetzung mit Fakten und Zahlen dar.

Im Scheidungsverfahren – strittig oder einvernehmlich – werden die rechtlichen Aspekte nach der Beendigung der Ehe geregelt und so wird die Basis für ein gutes menschliches Miteinander für die Zeit nach der Ehe geschaffen. Ein wichtiger Aspekt für uns ist dabei die Diskretion.

Scheidung und Finanzen

Wie hoch ist der Unterhalt des Ehegatten nach der Scheidung?

Der Unterhalt richtet sich nach dem Verschulden und der Einkommenslage der Ehepartner:

Beide Ehepartner mit Einkommen

  • Der allein oder überwiegend schuldige Ehepartner hat dem anderen die Differenz aus dessen Eigeneinkommen und 40% des Familiennettoeinkommens zu zahlen. Pro Kind mindert sich dieser Anspruch um 4% Punkte.
  • Bei gleichteiligem Verschulden kann ein Billigkeitsunterhalt zugesprochen werden. Dieser richtet sich nach der Höhe des Existenzminimums.
  • Dem allein oder überwiegend Schuldigen steht bei Vorliegen eines Eigeneinkommens grundsätzlich kein Unterhalt zu.

Einkommen nur eines Ehepartners

  • Der allein- oder überwiegend Schuldige hat dem einkommenslosen Ehepartner einen angemessenen Unterhalt in Höhe von 33% seines Nettoeinkommens zu zahlen, sofern letzterem keine Erwerbstätigkeit zumutbar ist.  Pro Kind mindert sich dieser Anspruch um 4% Punkte.
  • Bei gleichteiligem Verschulden kann ein Billigkeitsunterhalt zugesprochen werden. Dieser richtet sich nach der Höhe des Existenzminimums.
  • Wenn der einkommenslose Teil sich aufgrund einvernehmlicher Lebensführung ausschließlich der Kindeserziehung oder dem Haushalt gewidmet hat, kann ein Billigkeitsunterhalt zugesprochen werden, auch wenn ihn das alleinige oder überwiegende Verschulden trifft.

Wie wird welches Vermögen bei einer Scheidung aufgeteilt?

Das eheliche Gebrauchsvermögen und die Ersparnisse werden grundsätzlich vom Verschulden zur Hälfte aufgeteilt, in außergewöhnlichen Fällen jedoch auch zu einer anderen Quote.

Was ist das eheliche Gebrauchsvermögen?

Das Vermögen, welches während der aufrechten Ehe dem Gebrauch beider Ehegatten diente. Dazu gehören beispielsweise der Hausrat, die Möbel oder ein gemeinsames Auto und auch die Ehewohnung.

Wie genau definieren sich die ehelichen Ersparnisse?

Eheliche Ersparnisse sind alle Ersparnisse, die während aufrechter Ehe von einem der Ehepartner  erworben wurden. Dazu zählen nicht nur Sparbücher,  Aktiendepots und Bausparverträge, sondern auch die Rückkaufwerte einer Ab- und Erlebensversicherung, sowie eine während aufrechter Ehe angeschaffte Immobilie oder sonstige Wertanlagen und Vermögensgegenstände. Nicht aufgeteilt werden hingegen jene Dinge, die ein Ehegatte während aufrechter Ehe von dritter Seite geschenkt oder vererbt bekommen hat. Aufgeteilt wird grundsätzlich nicht, was ein Ehepartner in die Ehe eingebracht hat.

Wer bekommt die gemeinsame Ehewohnung?

Wurde eine Wohnung von einem Partner in die Ehe eingebracht und diente diese als gemeinsame Ehewohnung, kann dem anderen Teil trotzdem die Wohnung zugesprochen werden, wenn dieser darauf angewiesen ist, oder es dem Wohl der Kinder dient. Wurde die eheliche Wohnung hingegen während aufrechter Ehe angeschafft, fällt diese jedenfalls in die Aufteilung, sodass ein Teil die Wohnung erhält und dem anderen Teil eine Ausgleichszahlung zu leisten hat (grundsätzlich 50% des Wertes). Da Schulden ebenfalls aufgeteilt werden, ist ein auf der Wohnung lastender Kredit (als wertmindernd) für die Aufteilung zu berücksichtigen.

Wie werden Unternehmen aufgeteilt?

Unternehmen werden grundsätzlich nicht aufgeteilt (siehe §82 ABGB). Hat der geschiedene Ehepartner jedoch unentgeltlich im Unternehmen mitgearbeitet, so kann dieser eine Abgeltung seiner Mitwirkung für die letzten sechs Jahre verlangen. Einkünfte aus dem Unternehmen fließen dem Ehepartner gegebenenfalls mittelbar über einen Anspruch auf Ehegattenunterhalt zu.

Mehr unter: Scheidung – oesterreich.gv.at

Dr. Riess Rechtsanwälte

Wir begleiten Sie gerne dabei, Ihre Rechte im Scheidungsverfahren durchzusetzen.

Dr. Eva Riess
Dr. Leopold Riess
RA Mag. Leopold Riess, BSc, MBA

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